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Unsere AGB's

Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen der Fenix Deutschland GmbH
Christoph-Krautheim-Straße 114 - 120 • D-95100 Selb
(nachfolgend „Fenix Deutschland-Verkaufsbedingungen" genannt)

 
§1 Allgemeines, Geltungsbereich

(1) Die Verkaufsbedingungen der Fenix Deutschland GmbH gelten, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, für alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen der Fenix Deutschland GmbH (nachfolgend „Fenix Deutschland" genannt) gegenüber Nichtverbrauchern i.S.d. § 310 Abs. 1 BGB.

(2) Die Verkaufsbedingungen von Fenix Deutschland gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Fenix Deutschland-Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Käufers werden nicht anerkannt, es sei denn, Fenix Deutschland hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt.

(3) Alle von den Fenix Deutschland-Verkaufsbedingungen abweichenden Vereinbarungen, die zwischen Fenix Deutschland und dem Käufer getroffen werden, sind in einem Vertrag schriftlich niederzulegen.

(4) Die Fenix Deutschland-Verkaufsbedingungen gelten auch für sämtliche künftigen Geschäfte mit dem Käufer.

(5) Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung mit dem Käufer werden die Fenix Deutschland-Verkaufsbedingungen auch Bestandteil des Vertrages, wenn im Einzelfall kein ausdrücklicher Hinweis auf die Einbeziehung erfolgt.


§2 Angebot, Angebotsunterlagen, Lieferung

(1) Sämtliche von Fenix Deutschland abgegebenen Angebote, unabhängig von der Form, in der sie dem Käufer zur Verfügung gestellt werden, sind, soweit nicht schriftlich anders vereinbart, unverbindlich und gelten vorbehaltlich der Lieferfähigkeit der Lieferanten von Limmer.

(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im angebotenen Preis nicht enthalten.

(3) Soweit Lieferung an einen anderen Bestimmungsort als der Sitz von Fenix Deutschland vereinbart ist, beschränkt sich die Lieferverpflichtung, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, auf das Abladen zu ebener Erde an der Bordsteinkante des Empfängers. Bei Kabeltrommeln mit einem Gewicht von mehr als 1.500 KG ist das Abladen durch Fenix Deutschland nicht geschuldet, sondern vom Kunden auf eigene Kosten durchzuführen.

(4) Aufträge des Kunden gelten als angenommen, wenn Sie durch Fenix Deutschland entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich bzw. innerhalb der vereinbarten Frist geliefert bzw. bei Abholung durch den Käufer bereitgestellt werden.

(5) Mündliche Nebenabreden oder Zusicherungen seitens Mitarbeitern oder Erfüllungsgehilfen von Fenix Deutschland, die über den schriftlichen Kaufvertrag hinausgehen, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich durch Fenix Deutschland bestätigt worden sind.

(6) Änderungen und/oder Erweiterungen des Liefer- bzw. Leistungsumfanges, die sich bei Ausführung der jeweiligen Bestellung als erforderlich erweisen, bleiben vorbehalten. Fenix Deutschland behält sich vor, Kabelwerkserzeugnisse in Über- oder Unterlängen von 10% zu liefern. Die Preise werden in einem solchen Fall entsprechend angepasst. Der Käufer kann hieraus keinerlei Ansprüche, insbesondere auf Nachlieferung der etwaigen Differenz zur bestellten Länge oder Schadens- bzw. Aufwendungsersatz, herleiten.

(7) An Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen und sonstigen Unterlagen, die der Käufer im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit Fenix Deutschland erhält, behält sich Fenix Deutschland Eigentums- und Urheberrechte vor.

(8) Werden Fenix Deutschland nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen, bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, ist Fenix Deutschland berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist vom Käufer nach dessen Wahl Zug um Zug-Zahlung oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen und im Weigerungsfalle oder nach Ablauf der Frist vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.

(9) Dienstleistungen von Fenix Deutschland, die über die Pflichten als Verkäufer hinausgehen, wie z.B. die Übernahme von dem Käufer gegenüber Dritten obliegenden Beratungs- und Planungsleistungen bedürfen der besonderen Vereinbarung und werden nur gegen Vergütung übernommen.

(10) Wünsche des Käufers zur nachträglichen Reduzierung oder Stornierung eines rechtswirksamen Auftrages können nur aufgrund besonderer Vereinbarungen und - sofern es sich nicht um Lagerware handelt, - nur insoweit berücksichtigt werden, als der Vorlieferant bereit ist, die Ware zurückzunehmen. In jedem Falle ist
Fenix Deutschland berechtigt, für ordnungsgemäß und einvernehmlich zurückgeschickte Ware von der Gutschrift einen angemessenen Prozentsatz des Nettorechnungsbetrages für Abwicklungskosten, Prüfung und Neuverpackung in Abzug zu bringen. Beschädigte Ware wird nicht gutgeschrieben. In Fällen der Irrtumsanfechtung hat Limmer gemäß § 122 BGB Anspruch auf Ausgleich des entstandenen Schadens.

(11) Sonderbestellungen wie Bildheizungen, Sandsteinheizungen und Heizelemente in den angebotenen Sonderfarben sind grundsätzlich von der Rücknahme ausgeschlossen.

(12) Alle im Zusammenhang mit Unterlagen (Kataloge, Broschüren, Angebote etc.) von Fenix Deutschland eventuell verwendeten Begriffe (insbesondere „zugesicherte Eigenschaften", „garantierte Leistung", „garantieren", „Garantie" etc.) verstehen sich nicht als Beschaffenheitsgarantien im Sinne der §§ 443, 444, 639 BGB. Die getroffenen Äußerungen stellen stets eine Beschreibung der vereinbarten Beschaffenheit und Leistungscharakteristika dar, ohne dass damit eine Beschaffenheitsgarantie im Sinne der erwähnten Gesetzesbestimmungen abgegeben wird.

(13) Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften, wobei in jedem Fall eine schriftliche Mahnung durch den Käufer zu erfolgen hat. Im Fall des Lieferverzugs ist die Haftung von Fenix Deutschland auf 5% des von der verspäteten Lieferung betroffenen Nettolieferwertes begrenzt.


§3 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Wenn nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis bei Empfang der Ware ohne Abzug sofort fällig.

(2) Leistungen des Käufers erfüllungshalber werden nur bei entsprechender schriftlicher Vereinbarung angenommen.

(3) Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages, an dem Fenix Deutschland über den Wert verfügen kann.

(4) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Vorschriften. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, soweit sich der Käufer mit der Bezahlung früherer Lieferungen in Verzug befindet.

(5) Die Forderungen von Fenix Deutschland werden unabhängig von der Laufzeit etwaig hereingenommener und gutgeschriebener Wechsel sofort fällig, wenn die Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder Tatsachen bekannt werden, die darauf schließen lassen, dass die Kaufpreisansprüche von Fenix Deutschland durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet werden. Im letzteren Falle ist Fenix Deutschland berechtigt, weitere Lieferungen von einer Zug- um Zug-Zahlung oder der Stellung entsprechender Sicherheiten abhängig zu machen.

(6) Gerät der Käufer in Zahlungsverzug oder löst er einen Wechsel bei Fälligkeit nicht ein, ist Fenix Deutschland berechtigt, nach vorheriger Mahnung die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Käufers zu betreten und die Ware wegzunehmen. Die Rücknahme stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Fenix Deutschland kann außerdem die Wegschaffung der gelieferten Ware untersagen.

(7) In den Fällen der Absätze (4) und (5) kann Fenix Deutschland die Einzugsermächtigung i.S.d. § 6
Abs. (6) widerrufen und für noch ausstehende Lieferungen Zug- um Zug-Zahlung verlangen. Der Käufer kann jedoch diese, sowie die in vorstehendem Absatz (6) genannten Rechtsfolgen durch Sicherheitsleistung in Höhe des gefährdeten Zahlungsanspruches abwenden.

(8) Zahlungsverweigerung oder -zurückbehalt seitens des Käufers ist ausgeschlossen, wenn er den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund bei Vertragsabschluss kannte. Dies gilt auch, falls er ihm infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, es sei denn, dass Fenix Deutschland den Mangel oder sonstigen Beanstandungsgrund arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Im übrigen darf die Zahlung wegen Mängeln oder sonstigen Beanstandungen nur in einem angemessenen Umfang zurückbehalten werden. Über die Höhe entscheidet im Streitfall ein von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Käufers benannter Sachverständiger. Dieser soll auch über die Verteilung der Kosten seiner Einschaltung nach billigem Ermessen entscheiden.

(9) Eine Aufrechnung ist nur mit von Fenix Deutschland anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen möglich.

 
§4 Verpackung

(1) Die Verpackung wird besonders berechnet.

(2) Eine Rücknahme von Verpackungsmaterial ist ausgeschlossen, soweit durch Fenix Deutschland gemäß der Verpackungsverordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung bei der Entsorgung ein geeignetes Entsorgungsunternehmen eingeschaltet wird. Der Käufer ist in diesem Falle verpflichtet, das Verpackungsmaterial bereitzuhalten und dem Entsorgungsunternehmen zu übergeben. Soweit Fenix Deutschland mit dem Käufer vereinbart, dass dieser gegen die Gewährung einer Entsorgungskostenpauschale auf sein Rückgaberecht verzichtet, ist dieser verpflichtet, die gebrauchten Verpackungen einem anerkannten Entsorgungsunternehmen zu übergeben, das eine geordnete Entsorgung gemäß den Vorschriften der Verpackungsverordnung gewährleistet.

(3) Mehrwegverpackungen werden dem Käufer nur leihweise zur Verfügung gestellt. Die Rückgabe der Verpackungseinheit ist Fenix Deutschland vom Käufer innerhalb von 14 Tagen schriftlich anzuzeigen und die Verpackung bereitzustellen. Unterbleibt diese, ist Fenix Deutschland berechtigt, ab der 3. Woche für jede Woche 20 % des Anschaffungspreises (jedoch maximal den vollen Anschaffungspreis) nach Mahnung als Leihgebühr zu verlangen oder den Wert der Verpackung gleich in Rechnung zu stellen, die sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig wird.

(4) Für Transportbehälter, die im Eigentum von Fenix Deutschland stehen und nach Aufforderung nicht innerhalb angemessener Frist durch den Kunden an 
Fenix Deutschland zurückgegeben werden, ist Fenix Deutschland berechtigt, unter Verzicht auf das Eigentum am Transportbehälter, eine Unkostenpauschale in Höhe von 10 Euro zu verlangen.

 
§5 Gefahrenübergang

(1) Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort und entsprechender Benachrichtigung des Käufers durch Fenix Deutschland geht die Gefahr auf den Käufer über.

(2) Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Käufers verzögert, so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Käufers. In diesem Falle steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Versand gleich.

(3) Teillieferungen sind zulässig.

(4) Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt Höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die Fenix Deutschland nicht zu vertreten hat. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten von Fenix Deutschland und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt Fenix Deutschland dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann von Fenix Deutschland die Erklärung verlangen, ob ein Rücktritt oder innerhalb angemessener Frist Lieferung erfolgt. Erklärt sich Fenix Deutschland nicht innerhalb angemessener Frist, kann der Käufer zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind in diesem Falle ausgeschlossen. Die vorstehenden Regelungen gelten für den Käufer entsprechend, falls die vorgenannten Hindernisse beim Käufer eintreten.

(5) Fenix Deutschland haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für eigenes Verschulden und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat Fenix Deutschland nicht einzutreten, da diese nicht seine Erfüllungsgehilfen sind. Fenix Deutschland ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen etwaig gegen die Vorlieferanten bestehende Ansprüche an den Käufer abzutreten.

(6) Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen von Fenix Deutschland innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt.

 
§6 Eigentumsvorbehalt

(1) Fenix Deutschland behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Bei Waren, die der Käufer im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung von Fenix Deutschland bezieht, behält sich Fenix Deutschland das Eigentum vor, bis sämtlichen Forderungen gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung, einschließlich der künftig entstehenden Forderungen, auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen von Fenix Deutschland in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Wird in Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung von Fenix Deutschland begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist Fenix Deutschland zur Rücknahme der Ware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.

(2) Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für Fenix Deutschland, ohne dass Fenix Deutschland hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum von Fenix Deutschland. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht Fenix Deutschland gehörender Ware erwirbt Fenix Deutschland Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht Fenix Deutschland gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird Fenix Deutschland Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt das Miteigentum auf Fenix Deutschland nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum von Fenix Deutschland stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.

(3) Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht Fenix Deutschland gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; Fenix Deutschland nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der von Fenix Deutschland geltend gemachte Rechnungsbetrag, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von Fenix Deutschland, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert von Fenix Deutschland an dem Miteigentum entspricht.

(4) Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück, Schiff, Schiffsbauwerk oder Luftfahrzeug eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder den, den es angeht, entstehenden, abtretbaren Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschließlich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek, mit Rang vor dem Rest ab; Fenix Deutschland nimmt die Abtretung an. Vorstehender Abs. (3) Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(5) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von vorstehenden Absätzen (3)
und (4) auf Fenix Deutschland tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist der Käufer nicht berechtigt. Eine Abtretung im Wege des echten Factoring ist dem Käufer nur unter der Voraussetzung gestattet, dass Fenix Deutschland dies unter Bekanntgabe der Factoring-Bank und der dort unterhaltenen Konten des Käufers angezeigt wird und der Factoring-Erlös den Wert der gesicherten Forderung von 
Fenix Deutschland übersteigt. Mit der Gutschrift des Factoring ­Erlöses wird die Forderung von Fenix Deutschland sofort fällig.

(6) Fenix Deutschland ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Einziehung der gemäß vorstehenden Absätzen (3) bis (5) abgetretenen Forderungen. Fenix Deutschland wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen von Fenix Deutschland hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; Fenix Deutschland ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.

(7) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer Fenix Deutschland unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

(8) Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen die Rechte zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; bei einem Scheck ­oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.

(9) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 10%, so ist Fenix Deutschland insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe nach seiner Wahl verpflichtet. Mit Tilgung aller Forderungen von Fenix Deutschland aus der Geschäftsverbindung gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Käufer über.

(10) Soweit auf den Wert der Vorbehaltsware abgestellt wird, ergibt sich dieser aus dem Rechnungsbetrag (Faktura-Wert), den Fenix Deutschland gegenüber dem Käufer verlangt.

 
§7 Mängeluntersuchung, Gewährleistung

(1) Der Käufer ist verpflichtet, die empfangene Ware unverzüglich auf etwaige Qualitäts- oder Quantitätsabweichungen zu prüfen; im Übrigen bleibt § 377 HGB unberührt.

(2) Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiterverkauft bzw. weiterverarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte.

(3) Der Käufer ist verpflichtet, Fenix Deutschland die beanstandete Kaufsache oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung.

(4) Bei berechtigten Beanstandungen ist Fenix Deutschland berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Käufers die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen.

(5) Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind ausgeschlossen, soweit diese Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Käufers oder als vertraglich vereinbart worden war verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

(6) Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer Fenix Deutschland unverzüglich zu informieren.

(7) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten, soweit nicht gesetzliche Regelungen abweichende Verjährungsfristen vorsehen.
(8) Für Schadenersatzansprüche oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen für Sachmängel gilt § 9 (Haftungsbegrenzung).

 
§8 Rücktritt

(1) Fenix Deutschland kann bis zur Übergabe der gekauften Ware an den Käufer jederzeit aus wichtigem Grund vom Kaufvertrag zurücktreten.

(2) Hat der Käufer den wichtigen Grund zu vertreten, hat er nur Anspruch auf Vergütung für die bis zum Zugang des Rücktritts getätigten notwendigen Aufwendungen.

(3) Hat der Käufer den wichtigen Grund nicht zu vertreten, kann er gegenüber Limmer lediglich die angemessenen Kosten eines anderweitigen Bezugs der bestellten Ware (sog. Deckungskauf) geltend machen. Weitergehende Ansprüche des Käufers auf Schadensersatz sind ausgeschlossen.

(4) Ein wichtiger Grund im Sinne der vorgenannten Absätze (1) bis (3) liegt insbesondere vor, wenn als Folge hoheitlicher Entscheidungen das Interesse von
Fenix Deutschland an der Erbringung der vertragsgemäßen Leistung wegfällt, auf Seiten des Käufers ein Insolvenzantrag gestellt wird oder dessen Voraussetzungen vorliegen.

 
§9 Haftungsbegrenzung

(1) Fenix Deutschland haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Käufer Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Ferner haftet Fenix Deutschland für schuldhafte Verletzungen wesentlicher Vertragspflichten nach den gesetzlichen Bestimmungen. Wesentliche Vertragspflichten sind dabei solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf. Soweit
Fenix Deutschland kein Vorsatz oder keine grobe Fahrlässigkeit angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, bei Verträgen dieser Art typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Käufers ist damit nicht verbunden.

(2) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt ebenfalls unberührt.

(3) Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Dies gilt auch, soweit der Käufer anstelle des Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangt.

(4) Für die Haftung wegen groben Verschuldens sowie für Schadensersatzansprüche, die auf die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen, gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.

(5) Im Übrigen gelten für Schadensersatzansprüche die Verjährungsfristen des § 7.8.


§10 Vorbehalt der Konzernverrechnung

(1) Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass die Forderungen, die Fenix Deutschland gegen den Käufer erwirbt, an andere Fenix Deutschland-Gesellschaften abgetreten werden können.

(2) Der Käufer verzichtet darauf, bei Forderungsmehrheit der Bestimmung der zu verrechnenden Forderung durch Fenix Deutschland zu widersprechen.

 
§ 11 Datenspeicherung

Der Käufer ist damit einverstanden, dass Fenix Deutschland personenbezogene Daten des Käufers speichert, bearbeitet und - soweit dies zur Erfüllung und Abwicklung der Geschäftsbeziehung bzw. für interne Auswertungen üblich und/oder erforderlich ist - anderen Fenix Deutschland-Gesellschaften oder Dritten übermittelt, soweit gesetzlich zulässig. Die Daten werden zudem zur Pflege der Kundenbeziehungen verwendet, sofern der Käufer dem nicht gemäß § 28 Abs. 4 BDSG widerspricht. Soweit erforderlich und gesetzlich zulässig werden Vertragsdaten zum Zwecke der Prüfung der Bonität des Käufers an Dritte, insbesondere an Warenkreditversicherungen übermittelt, deren Ergebnisse auch anderen Dritten zur Verfügung gestellt werden können.

 
§12 Export

Die Lieferungen und Leistungen (Vertragserfüllung) stehen unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften, insbesondere Exportkontrollbestimmungen sowie Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Der Käufer verpflichtet sich, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung, Einfuhr benötigt werden. Verzögerungen aufgrund von Exportprüfungen oder Genehmigungsverfahren setzen Fristen und Lieferzeiten außer Kraft. Werden erforderliche Genehmigungen nicht erteilt, gilt der Vertrag bezüglich der betroffenen Teile als nicht geschlossen; Schadensersatzansprüche werden insoweit und wegen vorgenannter Fristüberschreitungen ausgeschlossen.

 
§13 Gerichtsstand, Erfüllungsort, anzuwendendes Recht

(1) Sofern der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, gilt der Sitz von Fenix Deutschland als Gerichtsstand vereinbart; Fenix Deutschland ist jedoch berechtigt, den Käufer auch an seinem Geschäftssitz zu verklagen.

(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort der Geschäftssitz von Fenix Deutschland bzw. deren Niederlassungen.

(3) Die Beziehungen zwischen den Parteien richten sich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht.

 
§14 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen der Fenix Deutschland-Verkaufsbedingungen ungültig oder undurchführbar sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam.
Die Parteien verpflichten sich, die ungültige oder undurchführbare Bestimmung vom Beginn der Ungültigkeit oder Undurchführbarkeit an durch eine Bestimmung zu ersetzen, die der ungültigen oder undurchführbaren Bestimmung in jeglicher Hinsicht möglichst nahe kommt.

Stand: Februar 2018

Achtung! Bitte, beachten Sie die EU-Verordnung Ökodesign 2015/1188.

Die Installation und Inbetriebnahme der Heizplatten, Heizkabel, Heizmatten und Heizfolien ist ab 1.1.2018 ausschließlich zulässig in Verbindung mit einem externen Steuergerät/Thermostat .

Das Steuergerät/Thermostat muss  mit elektronischer Raumtemperaturkontrolle und Wochentagregelung und auch mit mindestens einer der folgenden Funktionen ausgestattet werden:

- adaptive Regelung des Heizbeginns

- Raumtemperaturkontrolle mit Erkennung offener Fenster

- Fernbedienungsoption

Das Steuergerät/Thermostat ist nicht Bestandteil des Produktes.